Keine Mietpreisbremse bei laufenden Mietverhältnissen

Wohnen – Ihr korrekter Name ist kompliziert, beinhaltet aber eine wesentliche Information: Die Mietpreisbremse heißt eigentlich: „Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten“ Das Stichwort lautet „Mietbeginn“. Daraus folgt nämlich, dass eine Mietpreisbremse keinen Einfluss auf laufende Mietverhältnisse hat. 

Wer also einen Mietvertrag unterschrieben hat und bereits in einer Wohnung wohnt, während in einer Region oder Gemeinde eine so genannte Mietpreisbremse in Kraft tritt, hat, salopp gesagt, Pech gehabt. Da ein unterschriebener Mietvertrag bedeutet, dass sich beide Seiten auf die Überlassung einer Immobilie gegen die Zahlung eines festen monatlichen Betrags geeinigt haben, gilt der Vertrag wie unterschrieben. 

Auch, wenn der Vermieter im Verlauf des Mietverhältnisses die Miete erhöht, findet die finanzielle Höhenbegrenzung keine Anwendung, wie ein aktuelles Gerichtsurteil nahelegt: „In der Regel kommt eine Vereinbarung über die Erhöhung der Miete auf die neue Miethöhe durch die Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zustande“, so das Gericht. Diese stelle den Rechtsgrund für die daraufhin erbrachten erhöhten Mietzahlungen dar.

Wer Probleme hat, seine Miete zu bezahlen, eine Frage zu einer Mieterhöhung oder einem Mietvertrag hat, kann uns gern seine Fragen schicken. Hier geht’s zum Kontaktformular. 

Teile diesen Beitrag:
Nach oben scrollen