Eigenbedarf: Welche Information muss in die Kündigung?

Recht – Für viele Mieter ist „Eigenbedarf“ ein Reizwort. Insbesondere, wenn sie in einem günstigen Mietverhältnis leben. Wenn sie ihre Miete pünktlich zahlen und alle zugewiesenen Pflichten erfüllen, dürfen ihre (unbefristeten) Mietverträge nicht einfach gekündigt werden. Das Grundgesetz sieht den Schutz von Mietern hoch an und sichert ihr Recht an einer gemieteten Wohnung oder einem Haus entsprechend. Dennoch werden in Zeiten steigender Mietniveaus viele Menschen unter dem Vorwand des Eigenbedarfs aus ihrem Wohnraum entfernt. 

„Eigenbedarf“ bedeutet eigentlich, dass ein Haus- oder Wohnungseigentümer eine Immobilie für sich selbst, einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines Haushalts, wie es im Gesetz heißt, benötigt. Je nach bisheriger Dauer des Mietverhältnisses ergibt sich eine Frist, bis die Wohnung geräumt sein muss. Um zu verhindern, dass Vermieter Eigenbedarf vortäuscht, um unliebsame oder wenig lukrative Mietverhältnisse aufzukündigen, hat der Gesetzgeber diverse Hürden eingebaut. 

Ein aktuelles Gerichtsurteil bestätigt diese Mechanismen und zeigt, welche Information der Vermieter preisgeben muss. So muss – als ein Teil einer Eigenbedarfskündigung – konkret angegeben werden, wer wo einziehen soll und, worin dieses Interesse begründet ist. Zu dem Verfahren war es gekommen, weil ein Mieter die Eigenbedarfskündigung seines Vermieters nicht hinnehmen wollte. In der Verhandlung ging es um eine 60 Quadratmeter große Wohnung. Der Vermieter hatte angegeben, dass sie künftig seinem Sohn als Wohn- und Arbeitsraum dienen solle, nachdem dieser neuerdings regelmäßig im Homeoffice arbeiten müsse und daher mehr Platz als bisher brauche.

Die Richter bestätigten die Wirksamkeit der Kündigung. Das Schreiben habe korrekt den Namen der Person enthalten, für die die Wohnung benötigt wird. Außerdem habe er dessen Interesse an der Erlangung der Wohnung klar dargelegt – somit seien alle Regeln eingehalten.

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