Herbstlaub: Wer wann und wo die Harke schwingen muss

Recht – Den herbstlichen Wonnetagen mit Bäumen in Rot, Gelb oder Orange leuchtendem Blattkleid folgen die ersten Herbststürme. Sie fegen die bunte Pracht rücksichtslos aus dem Geäst und in die Gärten, Einfahrten, auf Straßen und Gehwege. Es ist ein bisschen wie beim Schnee: Die Kinder freuen sich, Romantiker auch, aber Praktiker fragen sich: Wohin mit dem Segen? 

Rein rechtlich gesehen ist zwischen Laub und Schnee kein Unterschied. Gewöhnlich sind die Städte, Gemeinden und Kommunen für die Reinigung öffentlicher Straßen und Gehwege zuständig. Es seid denn, besagte Trottoirs grenzen an ein privates Grundstück – was innerorts wohl für die meisten Meter Gehweg zutreffen wird. Dann ist der Anrainer in der Pflicht, sprich: derjenige, dessen Grundstück angrenzt. Vor der eigenen Tür kehren müssen also unter anderem alle, die ein Eigenheim, ein Haus mit Garten, ein unbebautes Grundstück oder ein Mehrfamilienhaus besitzen. Sind Immobilien vermietet, können Vermieter diese Pflicht an ihre Mieter weitergeben, was die meisten auch tun. Das führt zu folgender Konsequenz: Die, denen die Aufgabe von Rechts wegen zufällt oder die sie per Mietvertrag übertragen bekommen haben, haften auch, sollte sich jemand verletzen. Im Extremfall bedeutet das: Wer Laub, insbesondere nasse Blätter nicht vom Gehweg entfernt, kann im Falle eines Unfalls mit seinem persönlichen Vermögen und den Einkünften bis zum zulässigen Höchstbetrag zur Rechenschaft gezogen werden.

Daher empfiehlt es sich, regelmäßig zu Harke, Besen und Schaufel zu greifen. Laub kann in der Biotonne entsorgt werden. Wer einen Komposthaufen hat, kann es kompostieren und sich schon im Frühjahr über frische Erde freuen. Gartenbesitzer können es unter Büsche und Bäume bringen und so für ein bisschen Frühlings-Dünger sorgen. Und falls doch einmal was passiert, greift die passende Versicherung. Es lohnt sich beim Versicherer des Vertrauens nachzufragen, welche dafür jeweils in Frage kommt: Privathaftpflicht (meist: Mieter), dazu eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (meist: Vermieter) oder sogar eine gesonderte Haftpflichtversicherung (oft: unbebaute Grundstücke oder ähnliches). Laut dem Bund der Versicherten ist eine Deckungssumme von mindestens 15 Millionen Euro für Sach-, Personen- und Vermögensschäden empfehlenswert. 

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, schreiben Sie uns: hausverwaltung@anders-wohnen.com

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