Airbnb: Couchsurfing ist kein Kündigungsgrund

Recht – Von der Grundidee des Couchsurfens ist nicht viel übrig. Für den schmalen Taler oder den Gegenwert einer Essenseinladung bei Privatpersonen auf der Couch zu übernachten – das war mal. Heute mieten sich ganze Großfamilien oder Bürobelegschaften in toskanische Villen mit Pool, Olivenhain und Personal ein. Aus dem progressiven Reisemodell ist in der Realität eine Art Ferienhaus-Vermittlung geworden, die sich aufgrund ihrer rein privaten Natur im Graubereich des Rechts bewegt.

Wer eine gemietete Wohnung weitervermietet, kann beispielsweise Ärger bekommen. Gleichzeitig ist es aber auch nicht gesagt, dass Couchsurfing immer ein Verstoß gegen das Mietrecht ist. Das zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil. In dem Fall ging es um den Besitzer einer Drei-Zimmer-Wohnung, der hin und wieder einzelne Zimmer beziehungsweise seine ganze Wohnung per Internetportal anbot und Urlaubern, wichtig, gegen Entgelt überließ. Das sah der Eigentümer der Wohnung, sein Vermieter, nicht gern. Er mahnte ihn ab und untersagte ihm diese Art des Geldverdienens. Der Mieter bot die Wohnung weiterhin im Internet an und nahm Urlauber auf, nun allerdings ohne Bezahlung. Der Vermieter kündigte ihm daraufhin, der Mieter klagte dagegen. 

Das Urteil des Landgerichts Lübeck fiel zu Gunsten des Mieters aus. Grundsätzlich, so die Richter, sei die entgeltliche Vermietung einer Wohnung eventuell durchaus eine „unbefugte Gebrauchsüberlassung“. Der Vermieter habe jedoch nicht schlüssig ausführen können, wieso die Aufnahme Dritter in eine Wohnung – ob gewerblich oder nicht – unzumutbar gewesen sei. Gleichwohl sei die unentgeltliche Aufnahme von Fremden in eine Wohnung keine Sache, die grundsätzlich vom Vermieter abgesegnet werden müsse, vor allem, wenn die Besuche nur kurze Zeit andauerten.

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