Lokales – Der Landkreis Weilheim-Schongau ist gesegnet mit vielen wilden Wasserläufen, Seen, Weihern und Tümpeln. Anlässlich der Winterzeit weist das Landratsamt darauf hin, dass im gesamten Landkreisgebiet geräumter Schnee nicht in Gewässer gekippt werden darf. Dazu gehört auch das Ablagern von Räumschnee auf den Böschungen eines Gewässerbettes.
Während die wenigsten einen Bachlauf auf dem Grundstück oder Zugang zu einem See haben werden, gibt es im gesamten Landkreisgebiet doch den einen oder anderen Stadt- oder Dorfbach, der an Grundstücke, Gehwege oder Straßen grenzt. Insofern verdient diese kurios anmutende Passage im Wasserrecht durchaus genauere Betrachtung. Bewohner der Oberen Stadt in Weilheim können beispielsweise nicht den Schnee, den sie von den Gehwegen oder Brücken räumen, in den Stadtbach werfen oder an seiner Uferböschung auftürmen. Auch an der Peißenberger Bachstraße, im Huglfinger Ortskern, in der Pollinger Dorfmitte oder im Oberhausener Ortsteil Maxlried gibt es etwa Gewässer, die direkt an Verkehrswege grenzen.
Ein genauerer Blick offenbart den Sinn der Regel: Erstens wird geräumter Schnee durch den Transport und das Abkippen verdichtet und so verfestigt. Bei plötzlich einsetzendem Tauwetter stellen diese verdichteten Schneehäufen ein erhebliches Hindernis im Gewässer dar, das gerade in der Schmelzzeit zu Hochwasser führen kann. Zudem befinden sich in Räumschnee erhebliche Mengen an Verunreinigungen, da er meist von der Straße oder von Parkflächen stammt. Drittens, und dieser Punkt verlangt einen sehr genauen Blick, kann haufenweise schmelzender Schnee zu Fischsterben und zu einer Schädigung der Kleinstlebewesen im Wasser führen. Das kommt so: Wenn Schnee im Wasser schmilzt, entzieht er dem flüssigen Wasser Wärme. Dadurch bildet sich Eis, was wiederum, vor allem bei flachen Gewässern, den Lebensraum der Tiere einschränkt oder sogar vernichtet.
Aus diesen Gründen ist das „Einbringen von Räumschnee in ein Gewässer“ ein Verstoß gegen Paragraph 32 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und stellt somit eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise einen Straftatbestand nach Paragraph 324 des Strafgesetzbuches (StGB) dar.