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Weihnachtsbaumkultur? Klarer Fall von Scheinbestandteil!

Weihnachtsbaumkultur? Klarer Fall von Scheinbestandteil!

17. Oktober 2025
Wenn sich die höchste Instanz der deutschen Finanzgerichtsbarkeit mit Weihnachtsbäumen beschäftigt, dann hat das gewöhnlich wenig mit Besinnlichkeit zu tun. Auf das Ergebnis einer Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) sei dennoch hingewiesen. Sie handelte zwar hauptsächlich von Steuern – aber irgendwie auch von Weihnachten. 

Recht– Wenn sich die höchste Instanz der deutschen Finanzgerichtsbarkeit mit Weihnachtsbäumen beschäftigt, dann hat das gewöhnlich wenig mit Besinnlichkeit zu tun. Auf das Ergebnis einer Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) sei dennoch hingewiesen. Sie handelte zwar hauptsächlich von Steuern – aber irgendwie auch von Weihnachten. 

Zumindest dergestalt, als dass es um den Kauf eines Grundstücks ging, auf dem sich eine Weihnachtsbaum-Plantage befand. Das zuständige Finanzamt verlangte ihm daraufhin  Grunderwerbsteuer für das gesamte Grundstück ab. Mit dieser Entscheidung war er nicht einverstanden. Zu Recht, wie die Richter urteilten. Zwar fällt beim Grundstückskauf grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Die Bemessungsgrundlage ist in den meisten Fällen der Anschaffungspreis laut Kaufvertrag, der sich auf das erworbene Grundstück und seine wesentlichen Bestandteile bezieht. So genannte Scheinbestandteile sind aber von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören alle Gegenstände, die auf Dauer ausgelegt und fest mit dem Boden verbunden sind. Scheinbestandteile dagegen bestehen nur für einen vorübergehenden Zweck, selbst wenn eine feste Verbindung mit dem Boden vorliegt.

Anhand dieses Grundsatzes entschied der BFH, dass eine Weihnachtsbaumkultur – wenngleich durchaus mit dem Boden verbunden – von Anfang an zu dem Zweck gepflanzt wird, um nach einer bestimmten Zeit wieder gefällt zu werden. Für eine Baumschule würde theoretisch das selbe Prinzip gelten. Es lag also ein ein klarer Fall von „Scheinbestandteil“ vor, weswegen der BFH zugunsten des Käufers entschied. 

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