Recht – Zu einem naturnahen Garten gehören Vögel, die in seinen Büschen, Bäumen und Hecken auch im Winter wirksame Verstecke vor Katzen, Raubvögeln oder Menschen finden. Je kälter die Temperaturen, desto höher ist ihr Energiebedarf. Für echte Tierfreunde gehören im Winter deshalb Vogelhäuser, Meisenknödel oder Futterringe in den Garten wie im Sommer Vogeltränken. Wissenswertes rund um die Vogelfütterung selbst haben wir in unserer mehrteiligen Serie „Vögel füttern“ hier im Magazin zusammengefasst (hier geht’s zu Teil eins, zwei, drei, vier und fünf) – heute soll es um alles gehen, was Recht ist.
Misstöne gibt es in diesem Zusammenhang eher zwischen Vermieter und Mieter. Eigentümer von Häusern, Wohnungen oder Gartengrundstücken sind erfahrungsgemäß von Beschwerden im Bezug auf wildes Geflatter oder Verschmutzungen rund ums Vogelhaus verschont – sie werden sich nicht vom eigenen Tun gestört fühlen und müssen selber reinigen. Wenn Mieter allerdings Vögel füttern wollen, sollten sie ein paar Dinge beachten, um Streitigkeiten vorzubeugen.
Grundsätzlich ist es erlaubt, Vögel zu füttern. Das teilt der LBV, der Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern, mit. Er beruft sich auf ein Urteil, das vom Landgericht Berlin gesprochen wurde. Danach sei Vogelfütterung durch „Aufhängen von Futtergeräten, mit einem Futterhäuschen oder durch Ausstreuen von Futter für Singvögel auf Fensterbänken“ gestattet. Vogelkot auf der Terrasse oder auf dem Balkon sei ohnehin – also auch ohne Vogelhaus – nicht zu verhindern. Auch stelle es keinen „vertragswidriger Zustand“ dar und dürfe von Vermietern nicht beanstandet werden. Laut den Richtern sei das Füttern von Vögeln weit verbreitet. Es überschreite nicht die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs einer gemieteten Wohnung und daher erlaubt. Durchaus eine Grenze: Übermäßig starke und gesundheitlich bedenkliche Verschmutzung. Zudem gibt es ein Taubenfütterungs-Verbot.
Abgesehen davon gibt es folgendes zu beachten: So bald ein Vogelhaus frei im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon steht, bedarf es keiner Genehmigung durch Vermieter. Auch, wenn es mit Hilfe von Klemmen oder Zwingen an der Balkonbrüstung befestigt wird. Anders sieht es aber aus, wenn gebohrt, gedübelt oder genagelt werden muss. Dann geht es an die Bausubstanz – und wie immer sollten an diesem Punkt die Vermieter gefragt werden. Gegen einen Nagel an der Wand, eine Schraube am Dachbalken oder der Balkondecke wird wohl keiner etwas einzuwenden haben. Dennoch erfordert es sowohl der Anstand als auch das Mietrecht, nachzufragen.
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