Recht – Insbesondere in den kalten Monaten ist es mehr als nur ärgerlich, wenn der Strom ausfällt oder die Heizung kalt bleibt. Niedrige Temperaturen im Wohnraum beeinträchtigen den Komfort und stellen je nach Dauer und Außentemperatur ein Gesundheitsrisiko dar. Daher schützt das deutsche Mietrecht Mieter in dieser Sache besonders konsequent: Fällt in einer gemieteten Wohnung oder in einem gemieteten Haus die Heizung oder der Strom aus, liegt ein „erheblicher Mangel der Mietsache“ vor. Das gilt vor allem im Winter. Daher können Betroffene die Miete mindern – auch dann, wenn Vermieter nichts für den Ausfall können.
Um eine Mietminderung durchsetzen zu können, kommt es allein darauf an, ob eine Wohnung oder ein Haus dem Vertrag gemäß nutzbar ist. Eine funktionierende Heizungs- und Stromversorgung gehört zu den grundlegenden Voraussetzungen des Wohnens. Ist das nicht gewährleistet, besteht Anspruch auf Mietminderung – wobei sich die Höhe nach dem Ausmaß und der Dauer der Beeinträchtigung richtet. Bei einem vollständigen Ausfall von Heizung oder Strom kann je nach Umständen eine erhebliche Minderung bis hin zur vollständigen Einstellung der Zahlung in Betracht gezogen werden.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Mangel dem Vermieter unverzüglich angezeigt wird. Mit Blick auf die Situation in Berlin, als Anfang Januar 2026 vorübergehend 45.000 Haushalte und 2.200 Gewerbeflächen ohne Strom waren, gilt: Vermieter müssen eine Mietminderung auch dann hinnehmen, wenn sie gar nichts für den Ausfall können. Damals hatten Unbekannte einen Brandanschlag auf eine Kabelbrücke verübt, woraufhin ganze Stadtteile tagelang ohne Strom waren.




