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Garten: Baumfällungskosten sind Betriebskosten

Garten: Baumfällungskosten sind Betriebskosten

17. Oktober 2025
Ob freistehendes Einfamilienhaus mit Garten, Wohnung mit Gartenanteil oder auch nur Anteil an einer gemeinsamen Siedlungs-Grünanlage: Mieter müssen grundsätzlich die Gartenpflege übernehmen beziehungsweise dafür aufkommen. Dazu gehört zählt auch die Fällung eines morschen Baumes. 

Garten – Ob freistehendes Einfamilienhaus mit Garten, Wohnung mit Gartenanteil oder auch nur Anteil an einer gemeinsamen Siedlungs-Grünanlage: Mieter müssen grundsätzlich die Gartenpflege übernehmen beziehungsweise dafür aufkommen. Dazu gehört zählt auch die Fällung eines morschen Baumes. 

Kommt der Experte bei der jährlichen Totholzkontrolle (Hier gehts zum Beitrag) zu dem Schluss, dass ein Baum am Ende seines Lebens angelangt ist und gefällt werden muss, können Vermieter die Kosten dafür komplett umlegen. Der Bundesgerichtshof bestätigte das kürzlich mit einem aktuellen Urteil. Die Kosten für das Fällen eines – wie im entschiedenen Fall – morschen, nicht mehr standsicheren Baums seien grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne der Betriebskostenverordnung.

In dem Regelwerk werde zwar nur die „Erneuerung“ von Pflanzen beziehungsweise Gehölzen und nicht deren Entfernung erwähnt, dennoch unterfalle das Entfernen von Pflanzen und Gehölzen bereits dem (Ober-)Begriff „Gartenpflege“. Hierzu zählten sämtliche Maßnahmen, die objektiv dem Erhalt der Gartenanlage als solche infolge eines Pflegebedarfs dienen – so der Bundesgerichtshof.   

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