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Anhaltende Mängel als Grund für fristlose Kündigung

Anhaltende Mängel als Grund für fristlose Kündigung

17. Oktober 2025
Grundsätzlich müssen sich sowohl Vermieter als auch Mieter an Fristen halten, wenn sie ein Mietverhältnis auflösen wollen. Das deutsche Mietrecht schützt damit die Interessen beider Parteien gleichermaßen. Liegt aber ein wichtiger Grund vor, können Mieter den Vertrag auch fristlos kündigen.

Recht– Grundsätzlich müssen sich sowohl Vermieter als auch Mieter an Fristen halten, wenn sie ein Mietverhältnis auflösen wollen. Das deutsche Mietrecht schützt damit die Interessen beider Parteien gleichermaßen. Liegt aber ein wichtiger Grund vor, können Mieter den Vertrag auch fristlos kündigen. 

Ein solcher wichtiger Grund ist beispielsweise, wenn Mietmängel wiederholt oder regelmäßig auftreten. Einfach fristlos kündigen, das geht in so einem Fall allerdings auch nicht immer. Wie wichtig es ist, sich an bestehende Regeln zu halten und idealerweise mit Hilfe eines Immobilienmaklers oder eines Rechtsanwalts genau auf den Einzelfall  zu schauen, zeigt ein Streit, der vor dem Oberlandesgericht Brandenburg entschieden wurde.

Dabei ging es um Gewerberäume. Seit 2003 war dort immer wieder Wasser eingetreten und das, obwohl der Vermieter wiederholt versucht hatte, sie abzustellen. Der Mieter kündigte nach dem siebten Wassereinbruch das Mietverhältnis fristlos. Die Begündung: Der Vermieter sei nicht in der Lage, das Problem zu lösen. Die Richter entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Er hätte sich an die Formalien halten und seinem Vermieter vorab eine Abmahnung zustellen müssen. 

Es gilt: Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist zulässig – oder nach erfolgloser Abmahnung. Dies gilt nicht, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Auf eine Abmahnung kann aufgrund einer voraussichtlichen Erfolglosigkeit jedoch nicht verzichtet werden, wenn der Vermieter bei wiederholt aufgetretenen Mängeln immer um deren Beseitigung bemüht war. 

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