Recht – Die Geschichte ist eigentlich ganz einfach: Ein Hauseigentümer war angeschrieben worden, weil die Hecke entlang seiner Grundstücksgrenze zu weit in einen Radweg hineinragte. Der Radweg befindet sich an einer Landstraße, weswegen der Absender des Schreibens der zuständige Landesbetrieb war. In dem Schreiben wurde der Eigentümer gebeten, die Hecke zurückzuschneiden oder den Rückschnitt in professionelle Hände zu geben – auf eigene Rechnung, versteht sich.
Nachdem der Eigentümer weder das eine noch das andere tat, beauftragte der Landesbetrieb selbst eine Garten- und Landschaftsbaufirma mit den Arbeiten. Als die Rechnung dafür dem Eigentümer ins Haus flatterte, wollte der Eigentümer nicht zahlen. Begründung: Die Kosten waren in seinen Augen zu hoch. Der Fall landete vor dem Verwaltungsgericht Münster, das folgendermaßen entschied: Der Grundstückseigentümer muss zahlen, und zwar genau die in Rechnung gestellten 2.760 Euro. Als Begründung führte das Gericht auf, dass erstens das Anliegen des Landesbetriebs gerechtfertigt und die Aufforderung zum Rückschnitt bestandskräftig war. Auch die ausgeführten Arbeiten und die dafür berechneten Kosten seien nicht zu beanstanden gewesen. Weder waren überflüssige Arbeiten noch grobe Fehler bei der Preiskalkulation erkennbar. Auch eine Verpflichtung des Landes, den Rückschnitt selbst vorzunehmen, bestand nicht.
Experten empfehlen insbesondere Eigentümern, deren Gärten an öffentliche Wege wie Bürgersteige, Radwege oder Straßen grenzen, bei der zuständigen Stelle nachzufragen, wie weit eine Hecke in den öffentlichen Weg ragen darf. Eine zuständige Stelle kann beispielsweise die Gemeinde, ein staatliches Unternehmen oder eine Landkreisbehörde sein. Solche Bestimmungen sind von Ort zu Ort unterschiedlich – ihnen allen ist aber eines gemein: Wege müssen zu jedem Zeitpunkt benutzbar sein und Hecken, Büsche oder Bäume regelmäßig zurückgeschnitten werden.



