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Wohnungsverkauf: Was der Mieter muss – und was nicht

Wohnungsverkauf: Was der Mieter muss – und was nicht

17. Oktober 2025
An sich muss ein Mieter seinem Vermieter die Wohnung zugänglich machen, wenn sie verkauft werden soll. Das ist im Mietrecht und nicht selten explizit im Mietvertrag geregelt. Tut er das nicht, kann der Vermieter je nach Fall fristlos oder fristgerecht kündigen. Er muss sich aber auch an Regeln halten, wie ein aktuelles Gerichtsurteil bestätigt.

Recht– An sich muss ein Mieter seinem Vermieter die Wohnung zugänglich machen, wenn sie verkauft werden soll. Das ist im Mietrecht und nicht selten explizit im Mietvertrag geregelt. Tut er das nicht, kann der Vermieter je nach Fall fristlos oder fristgerecht kündigen. Er muss sich aber auch an Regeln halten, wie ein aktuelles Gerichtsurteil bestätigt.

In einem Fall, der vor dem Landgericht Berlin verhandelt wurde, hatte ein Mieter seinen Vermieter den Zutritt zur Wohnung verweigert. Er wollte nicht, dass sie von einem Kaufinteressenten besichtigt wird. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis, wogegen der Mieter vorging. Er bekam Recht. Das lag daran, dass sich zwar aus dem Mietvertrag die Nebenpflicht ergab, dem Vermieter die Besichtigung der Wohnung mit Kaufinteressenten sowie zur Feststellung des Zustands der Mietsache zu ermöglichen. 

Der Vermieter hatte sich aber selbst nicht an die Regeln gehalten. Er hatte die Besichtigung mit weiteren Personen zu einem solchen Zweck gar nicht angekündigt. Vielmehr hatte er um einen Besichtigungstermin gebeten, um die Wohnung zu vermessen und einem Mitarbeiter der Hausverwaltung die Möglichkeit zu geben, sich einen Eindruck vom Zustand der Wohnung zu verschaffen. Damit sah das Gericht die Voraussetzung für eine Kündigung nicht gegeben. 

Anders Wohnen Magazin

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