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WG: Untermieter erlaubt, wenn er Auflösung verhindert

WG: Untermieter erlaubt, wenn er Auflösung verhindert

17. Oktober 2025
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hatte zu entscheiden, ob aus einer Eisdiele eine Pizzeria hätte werden dürfen und, wichtiger, ob sie deshalb nun schließen muss.

Kürzlich haben wir über ein Gerichtsurteil berichtet, bei dem festgelegt wurde, dass Vermieter ständigen Wechsel von einzelnen Mietern in einer Wohngemeinschaft nicht hinnehmen müssen (bitte Backlink einfügen: https://www.anders-wohnen.com/recht/wg-zimmer-vermieter-muessen-nicht-staendige-wechsel-hinnehmen/). Nun hat das Landgericht Berlin die Rechte von WG-Bewohnern in diesem Zusammenhang gestärkt. Allerdings war der entsprechende Fall in einem wesentlichen Detail anders gelagert.

Die Richter hatten darüber zu entscheiden, ob laut Mietrecht „berechtigtes Interesse“ vorliegt, wenn eine Wohngemeinschaft den Auszug eines Mitmieters durch die Aufnahme eines Untermieters zu kompensieren versucht. Der Entscheidung gemäß liegt ein solches Interesse vor, wenn die verbleibenden Mieter so den Ausfall kompensieren können. Wichtige Fußnote: Dadurch muss die Gefahr gebannt oder verringert werden, dass sich die WG nach dem Auszug eines Mitbewohners auflösen und das Mietverhältnis ganz beendigen muss. 

Wäre es der Fall, dass die ausbleibende Miete des Ex-Mitbewohners die ganze WG gefährdet, muss noch nicht einmal der Vermieter sein Einverständnis erteilen. Dafür, so die Richter, ist es auch unwesentlich, ob das berechtigte Interesse bei sämtlichen Mietern vorliegt oder auch nur bei einem einzigen.    

Anders Wohnen Magazin

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