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WEG: Verwalter ist nicht automatisch der, der mehr hat

WEG: Verwalter ist nicht automatisch der, der mehr hat

17. Oktober 2025
Während Wohnungseigentümergeschaften (WEG) in Städten schon mal aus zehn, zwanzig oder mehr Personen bestehen können, fallen sie auf dem Land oft viel kleiner aus. Die kleinste Gesamtheit aller Wohnungseigentümer besteht demnach aus zwei Parteien; eine Konstellation, die in Bayern gar nicht mal so selten vorkommt. 

Recht – Während Wohnungseigentümergeschaften (WEG) in Städten schon mal aus zehn, zwanzig oder mehr Personen bestehen können, fallen sie auf dem Land oft viel kleiner aus. Die kleinste Gesamtheit aller Wohnungseigentümer besteht demnach aus zwei Parteien; eine Konstellation, die in Bayern gar nicht mal so selten vorkommt. 

Die Bestellung eines Verwalters folgt nicht selten dem Prinzip: „Wer hat, schafft an.“ Dass diejenige Partei, die die größere Wohnung hat, nicht automatisch das Sagen im Haus hat, wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt. Im konkreten Fall hatte sich ein Eigentümer zum Verwalter ernannt, da er 600 von 1000 Miteigentumsanteilen hielt. Bei einer Eigentümerversammlung wurde unter anderem der Entschluss gefasst, dass er gegen eine Vergütung von 25 Euro pro Wohnung und Monat für fünf Jahre zum Verwalter bestellt wird. Dagegen – und gegen eine Reihe anderer Beschlüsse – ging seine Nachbarin vor. 

Zu Recht, wie ihr nun von höchstrichterlicher Stelle beschieden wurde. Das Gericht legte dar, dass zwar das Stimmrecht des Mehrheitseigentümers über seine Bestellung zum Verwalter nicht ausgeschlossen ist. Die Belange der Miteigentümerin seien in diesem Fall aber unter anderem durch den stets zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben und den An- spruch auf ordnungsmäßige Verwaltung zu wahren, so das Gericht. „Es versteht sich in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht von selbst, dass sich ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist, gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellen darf.“ 

In knappem Juristendeutsch: Die Majorisierung bei der Verwalterbestellung kann gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen. 

Anders Wohnen Magazin

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