Recht – Dinge, die immer schon so waren, können sich ändern. Das gilt auch für gemeinschaftliches Wohneigentum und auch, wenn es um Blumenkästen an den Balkonen von Mehrfamilienhäusern geht. Das Amtsgericht München hatten sich mit folgendem Fall zu befassen: Der im Rahmen einer WEG-Versammlung gefasste Beschluss, künftig die Balkonkästen eines Mehrfamilienhauses auf die Innenseite seiner Balkone zu hängen, gefiel einer Eigentümerin nicht. Sie gab an, dass alle Wohneinheiten seit 40 Jahren ihre Blumenkästen nach außen hin angebracht hätten und es in all den Jahren zu keinen Problemen gekommen sei.
Das Gericht folgte ihrer Argumentation nicht. „Allein die Tatsache, dass das in den 1970er-Jahren erbaute Haus von Anfang an nach außen hängend befestigte Halterungen für Blumenkästen vorgesehen hat und alle Wohneinheiten seit 40 Jahren ihre Blumenkästen nach außen hin angebracht haben, gibt keinen Anspruch darauf, dass dies dauerhaft so sein muss“, so die Richter. Grundsätzlich könnten Hausordnungen durch einen Mehrheitsbeschluss geändert werden. Dazu gehörten auch Bestimmungen, die das Anbringen von Blumenkästen an Balkonen regeln. Diese richteten sich nach dem Einzelfall.
Der sieht so aus: Der Eigentümerbeschluss gründet darauf, etwaige Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verhindern. Laut Gericht hält sich dieses Ansinnen im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.




