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Versicherung: Verminderte Zahlung bei grober Zuverlässigkeit

Versicherung: Verminderte Zahlung bei grober Zuverlässigkeit

17. Oktober 2025
Unter bestimmten Umständen ist die Versicherungsgesellschaft berechtigt, nur einen Teil des Schadens zu bezahlen. Beispielsweise, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 

Recht– Die Vorstellung von einem Brand im eigenen Zuhause ist nicht nur für Hausbesitzer eine Horror-Vision. Eine Wohngebäudeversicherung sorgt normalerweise dafür, dass aus dem Unglück keine finanzielle Katastrophe wird. Unter bestimmten Umständen ist die Versicherungsgesellschaft allerdings berechtigt, nur einen Teil des Schadens zu bezahlen. Beispielsweise, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 

Versicherung: Verminderte Zahlung bei grober Fahrlässigkeit

Diesen Grundsatz bestätigte kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. In dem vorliegenden Fall hatte eine Hausbesitzerin auf Erstattung des gesamten Schadens geklagt; die Versicherung hatte nur 75 Prozent beglichen. Was war passiert? Der Klägerin war folgendes Missgeschick passiert: Sie hatte das Haus verlassen und vorher die benutzten Kochfelder ihres Elektroherds abgeschaltet. Dabei betätigte sie versehentlich den Drehknopf einer anderen, bislang kalten Herdplatte und stellte sie auf höchste Stufe. Es kam zum Brand. Die Hausbesitzerin wollte es nicht hinnehmen, dass die Versicherung nur für drei Viertel der entstandenen Schäden aufkam und zog vor Gericht. 

Die Richter gaben der Versicherung recht. In ihrer Begründung bestätigten sie, dass die Versicherung im Falle grober Fahrlässigkeit berechtigt ist, die Leistung zu kürzen. Die wiederum sahen sie gegeben, weil sich die Klägerin nicht vergewissert hatte, ob alle Kochfelder ausgeschaltet waren. „Eine solche Nachschaupflicht besteht jedenfalls dann, wenn der Küchenherd ohne Sicht auf die Bedienelemente und in dem Wissen, dass unmittelbar an die Beendigung des Bedienvorgangs das Haus verlassen wird, betätigt worden ist“, so das Gericht.

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