Recht -Es ist ein Phänomen, das tendenziell eher in Großstädten, aber neuerdings auch in Dörfern und Kleinstädten auftritt: Es gibt Haus- und Wohnungseigentümer, die ihre Immobilie nicht in den Wohnungsmarkt geben. Sie erzielen mit kurzfristigen Vermietungen als Ferienwohnung oder zu gewerblichen Zwecken weitaus mehr Einnahmen, als der Mietspiegel hergibt. Damit schwindet bezahlbarer Wohnraum, da das ohnehin karge Angebot künstlich verknappt wird. Preise für bestehenden Wohnraum wiederum werden in die Höhe getrieben. Mit einer speziellen Satzung, die diese Zweckentfremdung von Wohnraum verbietet, gehen viele Städte und Gemeinden gegen diese Praxis vor.
Wie sich herausstellt, kann eine Zweitwohnung allerdings davon ausgenommen sein. Das zeigt ein Fall, den das Oberverwaltungsgericht Berlin zu prüfen hatte. Ein Hausbesitzer wollte seine als Zweitwohnung genutzte Immobilie während eines Leerstands als Ferienwohnung vermieten. Das „Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum“, findet in diesem Fall keine Anwendung. Das entschieden die Richter. Sie bescheinigten dem Eigentümer Anspruch auf die Genehmigung zur zeitweisen Vermietung des Hauses als Ferienwohnung.
Welche Gemeinde eine entsprechende Satzung erlassen hat, ist direkt im jeweiligen Rathaus in Erfahrung zu bringen. Das „Zweckentfremdungsgesetz“ ermächtigt Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten, selbst festzulegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen Zwecken genutzt werden darf.