Recht – Sich mit dieser Geschichte zu beschäftigen, erfordert einigermaßen Nerven. Jedenfalls, wenn man geneigt ist, grundsätzlich vom Guten im Menschen auszugehen. Sie wurde zu einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg verhandelt wurde, und der die Unterschiede zwischen „vereinbartem“ und „dinglichem“ Wohnrecht greifbar macht.
Eine Frau war gemeinsam mit ihren beiden Töchtern Erbin ihres Ehemannes geworden. Die drei Frauen einigten sich auf den Verkauf des Hauses an den Enkel. Die damals 70-jährige Großmutter vereinbarte mit ihren beiden Töchtern und dem Enkel, dass sie auch bei einer Übernahme des Hauses durch den Enkel in dem Haus wohnen bleiben dürfe (schuldrechtliches Wohnrecht). Im Grundbuch wurde dieses Wohnrecht – dann: dingliches Wohnrecht – nicht eingetragen. Nach etwa eineinhalb Jahren kündigte der Enkel seiner Großmutter das „unentgeltliche Nutzungsverhältnis“ und verkaufte das Haus zum mehr als doppelten Preis.
Die Richter des OLG stellten klar, dass der Großmutter gegenüber dem Enkel ein schuldrechtliches Wohnrecht zusteht, also ein Wohnrecht, das nicht im Grundbuch eingetragen ist. Dies gilt, obwohl die Immobilie verkauft wurde. Weil es sich aber eben auch nur um ein schuldrechtliches, nicht eingetragenes Wohnrecht handelt, wird es die Großmutter gegenüber den Käufern nicht geltend machen können. Angesichts des Verkaufs kämen allenfalls Schadensersatzansprüche der Großmutter gegen den Enkel in Betracht.
Experten empfehlen daher: Vertrauen ist gut, eine Klausel ist besser. Ein vereinbartes Wohnrecht muss in jedem Fall in dingliches Wohnrecht umgewandelt werden.