Meldepflicht: Was Mieter bei Mängeln beachten müssen

Recht– Ein Mietverhältnis besteht aus Rechten und Pflichten. Mieter müssen beispielsweise pünktlich und regelmäßig die Miete überweisen. Ebenso stehen Vermieter in der Pflicht, die jeweilige Mietsache in einem „zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ überlassen. Sie müssen auch dafür sorgen, dass die Wohnung, das Haus oder die Garage während der Vermietung in diesem Zustand bleibt. Das ist das gute Recht des Mieters. 

Damit Vermieter allerdings ihrer Pflicht nachgehen können, müssen Mieter mögliche Schäden oder Mängel an der Wohnung auch umgehend melden. Tun sie das nicht, dürfen sie später auch nicht Schadenersatz verlangen. Ein aktuelles Gerichtsurteil stützt diesen Grundsatz. Vor dem Landgericht Hanau kam es zu einer Verhandlung, bei der ein Mieter relativ hohe Nebenkostennachzahlungen reklamierte. Sie hatten sich aufgrund eines deutlich erhöhten Wasserverbrauchs durch einen defekten Spülkasten ergeben. Der Mieter gab an, dass er keine Möglichkeit hatte, den gestiegenen Wasserverbrauch zu bemerken. Der Wasserverlust, so der Mieter, sei weder optisch noch akustisch festzustellen gewesen. Aus seiner Sicht lag eine Pflichtverletzung des Vermieters vor.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht: Es sei kaum vorstellbar, dass der massive Wasserverlust bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit, das der Mieter seinem Vertragspartner aufgrund der Obhutspflicht schulde, unerkannt blieb. Sie stellten klar, dass auch ein Mieter, der häufig außer Haus ist, seinem Vermieter eine regelmäßige Kontrolle der Mietsache schuldet.  

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