Vermieter müssen Fahrräder in der Wohnung dulden

Recht– Stadtbewohner kennen das Problem: Im Stadtverkehr ist das Fahrrad ein ideales Transportmittel. Zumindest immer dann, wenn nicht mehr als ein Mensch und ein Rucksack voller Dinge zu transportieren ist. Nun sind Wendigkeit im Verkehr, günstiger Unterhalt und ein nicht abzustreitender Fitness-Vorteil des Prinzips „Bewegung durch Muskelkraft“ unbestrittene Vorteile des Fahrrads in der Stadt. Der Nachteil wird an der Wohnungstür offenbar. 

Wenn es im Haus keinen Radständer, Keller, Hinterhof und auch keine Garage gibt, bleibt eigentlich nur der Hausflur, um die Drahtesel geschützt zu verstauen. Ein Abstellort außerhalb der Wohnung ist in den meisten Fällen keine Option. Wer sein Fahrrad über Monate hinweg an der Straße abstellt, riskiert im günstigsten Fall Beschädigungen oder schlimmstenfalls Diebstahl seines Eigentums. Deswegen müssen Vermieter es hinnehmen, dass ihr Mieter sein Fahrrad im Notfall in der Wohnung abstellt, sofern sich auch im Hausflur kein geeigneter Ort zur Aufbewahrung finden lässt. Das bestätigt ein aktuelles Gerichtsurteil. 

In der Begründung heißt es, dass durch das Abstellen eines Fahrrads kein Schaden an der Wohnung entsteht und auch die Hausgemeinschaft keinen besonderen Gefahren ausgesetzt ist. Sogar, wenn durch das Hochtragen des Fahrrads beispielsweise die Wände im Treppenhaus Schäden nehmen, hat der Mieter im Regelfall nichts zu befürchten. Der Transport eines Fahrrads durch das Treppenhaus gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch. 

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