Recht – Tierfreunde müssen jetzt stark sein: Nach dem Wohnungseigentumgesetz ist ein Tier ein Einfluss „auf die Nutzung des Sondereigentums, der üblicherweise Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum hat“. So umständlich wie unverständlich. An einem praktischen Beispiel erklärt aber absolut nachvollziehbar: Ein Hund bellt, kratzt, haart oder trägt Schmutz ins Treppenhaus und ist damit durchaus ein Einfluss auf das gemeinschaftliche Eigentum. Infsofern geht es die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) durchaus etwas an, ob Tiere etwas im Haus verloren haben oder nicht.
Nicht mitreden kann die WEG aber bei Kleintieren wie Schildkröten, Zierfischen, Vögel oder Mäusen. Das sind bekanntlich eher eher schweigsame Zeitgenossen, die nicht Gassi geführt werden wollen und in der Regel gemeinsam genutzte Anlage wie Hausflure, Aufzüge oder Gartenwege meiden. Ein generelles Tierhaltungsverbot in Mehrfamilienhäusern ist deshalb nichtig, wenn es auch Tiere erfasst, von denen weder Geräusch- noch Geruchsbelästigung im Bereich des Gemeinschaftseigentums ausgehen.
Bei Hundehaltung sieht die Sache anders aus: Der Bezug zum gemeinschaftlichen Eigentum liegt darin, dass Hunde Geräusche machen, die auch im Gemeinschaftseigentum wahrnehmbar sind. Außerdem besteht die Gefahr der Verschmutzung, zudem könnten sich Eigentümer oder deren Angehörige und Besucher – Stichwort: Angst vor Hunden – durch den Kontakt mit dem Tier gestört fühlen. Für die Beschlusskompetenz kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall von den konkret betroffenen Hunden derartige Auswirkungen ausgehen.
Ein grundsätzliches Verbot der Hundehaltung ist genau dann rechtens, wenn sichergestellt ist, dass im Einzelfall Hundehaltung dann gestattet ist, wenn hierfür ein besonderes Interesse vorliegt. Dabei ist nicht erforderlich, dass in dem Beschluss bereits ausdrücklich die Kriterien angeführt werden, unter denen in Zukunft die Hundehaltung genehmigt wird.