Recht – Als „Außergewöhnliche Belastungen“ (agB) können bestimmte Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Klassische Beispiele sind Kosten, die in Verbindung mit einer Erkrankung auftreten, Anschaffungen von Brillen oder Zahnprothesen und Beerdigungskosten. Wenn eine zumutbare Grenze überschritten ist, kann sich der Rest steuersenkend auswirken. Wie hoch das ist, richtet sich unter anderem nach Einkommen und Familienstand der Steuerpflichtigen. Explizit zu den agB gehören Kosten, die sich aus einer Behinderung ergeben. Allerdings gehören nicht alle dazu, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nahelegt.
In dem Fall ging es um ein Ehepaar, das im Eigenheim mit Garten lebt. Weil sich die Ehefrau mit einer körperlichen Behinderung konfrontiert sah, bauten die Eheleute das Einfamilienhaus barrierefrei um und gestalteten auch den Garten so, dass sich die Frau mit einem Rollstuhl dort bewegen kann. Die Kosten dafür gaben sie als agB in der Einkommensteuererklärung an, was das zuständige Finanzamt nicht anerkannte. Das Ehepaar zog vor Gericht – und verlor.
Der BFH begründete die Entscheidung so: Das Ziel von agB sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenziellen Grundbedarf zu berücksichtigen, die nicht durch Entlastungsbeträge abgedeckt sind. Nicht dazu gehörten die Kosten der allgemeinen Lebensführung und Kosten, die über die menschlichen Grundbedürfnisse hinausgehen. Wie bisherige Rechtsprechungen des BFH zeigen, gehören Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau nicht zwingend zu agB, sondern sind oftmals eher Folge eines freien Konsumverhaltens.
Das gelte auch für den Gartenumbau. Die Kosten dafür seien nicht zwangsläufig entstanden, denn die Steuerpflichtigen waren aus keinen rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen dazu verpflichtet.