Recht– Gute Nachricht für Mieter: Um ihrer vertraglich festgelegten Renovierungspflicht nachzukommen, müssen sie nicht zwingend einen Fachmann beschäftigen. Sie dürfen die Reparaturen auch selbst vornehmen, was in den allermeisten Fällen kostengünstiger ist. Das legte der Bundesgerichtshof fest. Er legte unlängst die Abgrenzungskriterien im Zusammenhand mit unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnungen fest. Dabei schrieb das Gericht fest, dass es für die Annahme einer renovierten Wohnung ausreicht, wenn geringe Auffrischungsarbeiten vorgenommen wurden. Außer Betracht bleiben Abnutzungs- und Gebrauchsspuren, die so unerheblich seien, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Letztlich komme es darauf an, ob die Räume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung hinterlassen. Renovierungsarbeiten müssten nicht Fachhandwerkerqualität ausgeführt werden, so die Richter.
Schönheitsreparaturen: Der Fachmann muss nicht sein

Anders Wohnen Magazin
Neueste Beiträge
Advent: Ein Wunscbbaum für die Weilheimer Tafel
30. November 2023
Landkreis: Weilheim-Schongau ab 2025 im MVV
28. November 2023
Herbstlaub: Wer wann und wo die Harke schwingen muss
27. November 2023
Weilheim: Gremien empfehlen einstimmig MVV-Anschluss
24. November 2023
Naturnaher Garten (2): Anlegen statt abwarten
23. November 2023
Winter: Räum- und Streupflicht auch bei lokaler Glättegefahr
16. November 2023
Teile diesen Beitrag: