Recht– Gute Nachricht für Mieter: Um ihrer vertraglich festgelegten Renovierungspflicht nachzukommen, müssen sie nicht zwingend einen Fachmann beschäftigen. Sie dürfen die Reparaturen auch selbst vornehmen, was in den allermeisten Fällen kostengünstiger ist. Das legte der Bundesgerichtshof fest. Er legte unlängst die Abgrenzungskriterien im Zusammenhand mit unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnungen fest. Dabei schrieb das Gericht fest, dass es für die Annahme einer renovierten Wohnung ausreicht, wenn geringe Auffrischungsarbeiten vorgenommen wurden. Außer Betracht bleiben Abnutzungs- und Gebrauchsspuren, die so unerheblich seien, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Letztlich komme es darauf an, ob die Räume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung hinterlassen. Renovierungsarbeiten müssten nicht Fachhandwerkerqualität ausgeführt werden, so die Richter.
Schönheitsreparaturen: Der Fachmann muss nicht sein

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