Recht– In ganz Deutschland gilt seit 2017 die so genannte Rauchmelderpflicht. Demnach müssen bei Neu- und Umbauten zwingend Rauchmelder an den Decken von Innenräumen installiert werden. In 15 von 16 Bundesländern, das teilt die Inititative „Rauchmelder retten Leben“ des Vereins „Forum Brandrauchpräventation“ mit, gilt diese Regel auch für Bestandsbauten. Überall, nur nicht im Bundesland Sachsen, gelte flächendeckend, dass in sämtlichen Wohnungen Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, die als Rettungswege genutzt werden, Rauchmelder installiert werden müssen.
Zuständig für die fachgerechte Installation ist in allen Fällen der Eigentümer beziehungsweise der Vermieter. Wenn es aber um die Wartung geht, unterscheiden die jeweiligen Bundesländer über die Zuständigkeit. In Bayern beispielsweise muss der Mieter die Wartung der elektrischen Lebensretter bezahlen, der Eigentümer beziehungsweise der Vermieter ist in der Pflicht, sich darum zu kümmern, dass sich die Geräte in einwandfreiem Zustand befinden.
Die Kosten für die Wartung können also auf den Mieter umgelegt werden – und in aller Regel geschieht das auch. Dabei muss aber die Form gewahrt werden, wie ein aktuelles Gerichtsurteil nahelegt. Danach muss dem Mieter deutlich gemacht werden, welche Betriebskosten er zu tragen hat. Es genügt nicht, so die Richter, dass im Mietvertrag nur „sonstige Betriebskosten“ stehen. Es muss ausdrücklich vermerkt werden, dass „Wartungskosten für Rauchmelder“ umgelegt werden. Ist der Mietvertrag vor 2017 abgeschlossen, muss sich der Vermieter an den Mieter wenden und ihm schriftlich erklären, dass zusätzlich zu den vereinbaren Kosten die Kosten für die notwendigen Wartungsarbeiten an den in der Wohnung installierten Rauchmeldern abgerechnet werden.