Müllsammelplatz darf weiter als 100 Meter vom Haus weg sein

Recht– Anwohner einer Sackgasse können grundsätzlich dazu verpflichtet werden, ihre Mülltonne zu einem Sammelplatz zu bringen. Dieser Platz darf laut einem aktuellen Gerichtsurteil auch mehr als 100 Meter von den Wohnhäusern entfernt sein. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hatte in einer Angelegenheit zu entscheiden, bei der sich die Bewohner eines Hauses dagegen gewehrt hatten, weitere Wege als bisher in Kauf nehmen zu müssen. Konkret ging es um einen unbefestigten Wendeplatz, der für ein dreiachsiges Abfallsammelfahrzeug zum Wenden ungeeignet ist. Die zuständige Abfallbehörde entschied deshalb, in der etwa 330 Meter langen Sackgasse einen Sammelplatz einzurichten, der etwa 150 Meter von der Hauptstraße entfernt liegt. Sonst hätte das Fahrzeug entweder zum Wendeplatz oder zurück zur Hauptstraße rangieren müssen – zu weit, wie die Richter befanden. Inwieweit es den am Ende der Sackgasse wohnenden Anliegern zumutbar ist, ihre Tonne zu dem Sammelplatz zu bringen, ist im Einzelfall zu entscheiden. Eine starre Grenze – etwa von 100 m – gibt es nicht. 

In dem vorläufig gültigen Rechtsschutzverfahren, das für untergeordnete Gerichte zur Entscheidungsfindung herangezogen werden dürfte, entschieden die Richter, dass die Anwohner durchaus dazu verpflichtet werden können, ihre Mülltonne zum neuen Sammelplatz zu bringen, egal ob 100 oder mehr Meter vom Haus entfernt. Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ zu Lasten der anderen Entgeltzahler oder auf Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit praktizierten Müllentsorgung besteht nicht. Notfalls, so die Richter, müssten die Anwohner die Dienste Dritter in Anspruch nehmen, um ihre Tonnen zum neuen Sammelplatz zu bringen.

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