Recht– Handwerklich begabte Mieter stehen hoch im Kurs. Sie rufen nicht wegen jeder durchgebrannten Glühbirne beim Vermieter an und wissen sich auch zu helfen, wenn der Wasserhahn mal tropfen sollte. Wenn die Vorliebe fürs Anpacken soweit geht, dass ganze Einbauschränke geschreinert oder Böden verlegt werden, kann sich der Vermieter ebenfalls bedanken. Allerdings sollte er sich gut überlegen, ob er die Einbauten so gut findet, dass sie in seinem Eigentum bleiben können. Andernfalls muss er von seinem scheidenden Mieter den Ausbau verlangen. Das muss er aber sofort tun, wie ein aktuelles Gerichtsurteil nahelegt: Er hat weder Anspruch auf Kostenbeteiligung für einen späteren Ausbau noch Schadensersatz.
„Ein Interesse des Vermieters, die Einbauten bis zum Ablauf ihrer Lebensdauer zu nutzen, gegenüber dem scheidenden Mieter aber die Kosten ihrer erst dann beabsichtigten Entfernung als Schaden zu liquidieren, wäre nicht schützenswert“, lautet die Begründung. Im Klartext: Wer behält, nutzt oder weitervermietet, akzeptiert in der Regel die Verantwortung für Einbauten und muss sie nach ihrer Abnutzung konsequenterweise auch auf eigene Kosten entfernen. Das gilt auch für gegen den Willen des Vermieters in der Wohnung zurückgelassene Dinge. In besagter Verhandlung ging es um Schadenersatz in Höhe der fiktiven Rückbaukosten.
Ein Vermieter hatte angegeben, dass ihm der Verbleib von Einbauten eine Minderung des Verkehrs- oder Wohnwerts verursacht hätte. Er wollte sich die fiktiven Rückbaukosten erstatten lassen, was die Vorsitzenden ablehnten.