Recht – Türen, Wasserhähne und Wände haben etwas gemeinsam: Sie gehören fix zu einer Wohnung. Bei Teppichböden kann die Sache anders aussehen, wie ein Mieter vor Gericht erfahren musste.
Das Landgericht Berlin verhandelte einen Fall, bei dem ein Mieter von seinen Vermieter verlangt hatte, den abgewohnten Teppichboden in seiner Wohnung instandzusetzen. Grundsätzlich sind Vermieter laut dem Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), Abteilung Mietrecht, verpflichtet, ihren Mietern den Gebrauch einer Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Auch hat sie der Vermieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Für den abgewohnten Teppich würde das konkret bedeuten: Ist er in einem so schlechten Zustand, dass er sich nicht mehr als funktionierenden Bodenbelag nutzen lässt, muss er ausgetauscht werden.
Muss er nicht, fand der Eigentümer. Er argumentierte, dass der fragliche Teppich gar nicht zur Wohnung gehöre und somit auch nicht Teil der Mietsache ist. Da der Mieter nicht belegen konnte, dass er seine Miete für eine Wohnung inklusive Teppich bezahlt, gaben die Richter dem Vermieter Recht. Experten raten aus diesem Grund, solche Punkte im Mietvertrag aufzunehmen oder in einem Übergabeprotokoll detailliert zu dokumentieren.