Mieterhöhung nach Mietspiegel ohne Beleg möglich

Recht– In vielen Gegenden Bayerns ist der Mietspiegel im vergangenen Jahr erheblich gestiegen. Vor allem in den Seegemeinden, aber auch in Städten und Dörfern im Umland von Metropolen haben die Preise für Mietwohnungen empfindlich angezogen.

Wer in Miete lebt muss also unter Umständen damit rechnen, dass ihm demnächst eine Erhöhung ins Haus flattert. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) können Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete einfordern. Das ist beispielsweise denkbar, wenn die Miete zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung eintreten soll, 15 Monate unverändert geblieben ist. Den Mietern muss dieses Anliegen schriftlich erklärt werden. Aus dem Schreiben muss deutlich hervorgehen, dass sich die Mieterhöhung auf den vor Ort gültigen Mietspiegel bezieht. Diese Tabelle, aus der das Mietpreisniveau einer Gemeinde hervorgeht, definiert die so genannte ortsübliche Miete als Preis pro Quadratmeter Wohnfläche. 

Vermieter, darauf macht der Bundesgerichtshof aufmerksam, müssen ihrem Schreiben den Mietspiegel selbst nicht beifügen, zumindest nicht dann, wenn es sich um ein allgemein zugängliches Dokument handelt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Mietspiegel im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht wurde oder im Amt ausliegt. Es sei von Mietern  sogar durchaus zu verlangen, so die Richter, dass sie unter Umständen auch eine (geringe) Schutzgebühr bezahlen, um Einsicht zu erhalten. 

Übrigens – in Weilheim gibt es keinen qualifizierten Mietspiegel.

Teile diesen Beitrag:
Nach oben scrollen