Recht – Gerichte beschäftigen sich in regelmäßiger Folge mit den Grenzen dessen, was im Mietrecht geregelt ist. Ein regelrechter Dauerbrenner ist Paragraph 583 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das die „Abnutzung der Mietsache durch vertragsmäßigen Gebrauch“ regelt. In einer aktuellen Verhandlung hatten die Richter zu ermitteln, ob exzessives Rauchen in einer Mietwohnung dazugehört oder nicht.
Dabei hatte ein Vermieter teilweise Putz an den Wänden erneuern müssen, weil die Spuren eines Mietverhältnisses nicht anders zu beseitigen waren. Der Mieter hatte jahrelang in der Wohnung geraucht – weswegen der Wohnungseigentümer im Anschluss an die Arbeiten Schadenersatz verlangte. Die Frage, die sich ergab: Bis wann ist Rauchen in einer Mietwohnung „vertragsgemäßer Gebrauch“ – und ab wann nicht mehr?
Das Gericht kam zu folgendem Schluss: So lange sich die Spuren durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen. Dazu gehören beispielsweise: Tapezieren, Spachteln, Grundieren oder Streichen. Selbst übermäßiges Rauchen könne demnach als vertragsgemäß angesehen werden, wenn sich die Rückstände so beseitigen ließen. Seien darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erforderlich, so das Gericht, überschreite dies den Rahmen. Damit war der Mieter zu Schadenersatz verpflichtet.