Makler-Exposé: Eine Werbung, keine Garantie

Recht– Wer sich ernsthaft für ein Haus interessiert, bekommt von Makler ein professionelles Exposé, in dem Gebäude und Grundstück, dessen Lage und Energieversorgung genau beschrieben werden. Auch wenn ein echter Immobilienexperte bemüht sein wird, das Haus realistisch darzustellen, stellt das Maklerexposé keine Beschaffenheitsgarantie dar. Das stellte ein Gericht in einem aktuellen Fall fest.

Konkret ging es dabei um ein Haus, das 1920 errichtet wurde und laut Exposé „renovierungsbedürftig“ sei. Um die Formulierung, es sei, „mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen“ war es zum Disput gekommen. An sich gehören gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Sollbeschaffenheit einer Kaufsache alle Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seiner Gehilfen erwarten darf. Dazu gehören auch Angaben in einem Exposé, das vom Verkäufer selbst oder von einem Makler in dessen Auftrag erstellt wurde. 

Ein Sachmangel lässt sich aus dem Schriftstück aber nicht ableiten. Die Angaben darin seien keine Beschaffenheitsangabe oder -garantie, die zu einer Haftung des Maklers führen können. Es handle sich, so das Gericht, um eine allgemeine Anpreisung des Gebäudes ohne konkreten oder näher bestimmbaren Aussagegehalt. Es könne also nicht als konkrete Zustandsbeschreibung verstanden werden.

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