Lärmbelästigung: Gegenwehr ist keine Notwehr

Recht – Im Streit Gleiches mit Gleichem vergelten ist selten eine gute Idee. Das musste eine Münchener Mieterin vor Gericht lernen. In einem auf den ersten Blick kurios anmutenden Fall ging es um die Geräusche einer Industrienähmaschine, mindestens 500 Mal Klopfen gegen die Decke und eine stressbedingte Beschwerden deshalb.

Der Nachbarschaftsstreit hatte sich im Sommer 2022 angebahnt, wie das Amtsgericht München in einer aktuellen Pressemitteilung mitteilt. Damals hatte die im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses wohnende Nachbarin mit einer Industriemaschine gearbeitet. Die Geräusche des Geräts veranlassten die im Erdgeschoss wohnende Nachbarin, mit einem nicht näher genannten Gegenstand an die Zimmerdecke zu klopfen. Sie beschwerte sich bei der Gemeinde, die die Wohnungen vermietete. Bei einer Besichtigung vor Ort baten zwei Gemeindemitarbeiter später im Jahr die Mieterin im ersten Stock, ihre Maschine in Betrieb zu nehmen und suchten dann die Mieterin im Erdgeschoss auf, um festzustellen, wie viel Geräusch davon in der Erdgeschosswohnung zu hören war. Ergebnis: gar nicht. Dennoch entfernte die Nachbarin das Gerät wenige Tage später aus der Wohnung. 

In mindestens 500 Fällen hatte die Nachbarin zu diesem Zeitpunkt schon an die Zimmerdecke geklopft – regelmäßig, teilweise während der Nacht. Deswegen verklagte nun die Mieterin mit der Nähmaschine die Mieterin mit dem mutmaßlichen Besenstiel auf Unterlassung. Erstens der Behauptung, sie würde ruhestörenden Lärm mit einer Nähmaschine verursachen, und zweitens, gegen die Decke zu klopfen. Drittens forderte sie ein Schmerzensgeld von 1000 Euro, da sie und ihr Ehemann stressbedingte Beschwerden erlitten hätten. 

Das Amtsgericht München gaben ihr nach Prüfung der Fakten und der Beweise Recht. Weder der Besuch der Gemeindemitarbeiter noch vorgelegte Tonbandaufnahmen ergaben, dass in der Erdgeschosswohnung charakteristische Nähmaschinengeräusche zu hören gewesen seien. Der Argumentation, die Nachbarin habe aus Notwehr heraus an die Decke geklopft, folgten die Richter nicht. Sie gaben der Klage weitestgehend statt und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung und zu Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300 €.

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