Kinderlärm: Im Extremfall Grund für fristlose Kündigung

Recht– An sich sind spielende Kinder ein Grund zur Freude. Auch schreiende oder streitende Kinder sind im täglichen Zusammenleben kein Grund zur Beschwerde.

Das sieht auch der Gesetzgeber grundsätzlich so. Er mahnt Duldsamkeit an. Beispielsweise ist durch das Bundesimmissionsschutzgesetz gedeckt, dass Kinderspielplätze unter speziellen Schutz stehen: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden“, heißt es unter Paragraph 22, Absatz 1a. Konsequenterweise toleriert auch das Mietrecht ausdrücklich Geräusche, die durch Kinder erzeugt werden. Sinngemäß ist festgelegt, dass Menschen, die in Mehrfamilienhäusern wohnen, damit rechnen müssen, aus den benachbarten Wohnungen Kinder zu hören. Das Toleranzgebot bezieht sich allerdings nicht auf Lärm, der zu nächtlichen Ruhezeiten stattfindet. Vor allem dann nicht, wenn Erwachsene anwesend sind und etwas dagegen tun könnten.

Wann so ein Punkt gekommen sein kann, ist an einem Urteil abzulesen, das kürzlich vor dem Berliner Landgericht gesprochen wurde. Es gab einem Vermieter Recht, der seinen Mietern fristlos gekündigt hatte. Als Grund hatte er angegeben, dass dieser mehrfach Abmahnungen wegen Ruhestörung ignoriert habe. Konkret sei es um Geschrei und Gebrüll, knallende Türen und wiederkehrenden Kinderlärm zu Ruhezeiten gegangen. Der Mieter hingegen behauptete, dass es zu keiner Zeit Ruhestörungen gegeben hätte. Es wurden Zeugen gehört, die die Version des Vermieters stützten. Der Mieter hingegen konnte die Vorwürfe nicht widerlegen.Von solchen extremen Fällen abgesehen, gilt: Miteinander reden und Rücksicht nehmen verhindert Streit. 

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