Recht– Die Gebühr für eine Reservierung einer Immobilie muss unter Umständen zurückgezahlt werden, wenn kein Kaufvertrag zustande kommt. Da das Landgericht Köln kürzlich ein entsprechendes Urteil gefällt hat, ist davon auszugehen, dass sich nachgordnete Gerichte an dieser Rechtssprechung orientieren. Der Anlass dafür, dass sich das Landgericht überhaupt mit der Frage beschäftigt hat, war folgender Fall: Die Eigentümer einer Immobilie hatten mit einem Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 Euro vereinbart. Notariell beurkundet wurde diese nicht. Da der Immobilienkauf nicht zustande kam, verlangte der Interessent die Gebühr zurück. Die Richter des Landgerichts gaben ihm Recht. Sie begründeten ihre Entscheidung folgendermaßen: Die Reservierungsvereinbarung war wegen Formnichtigkeit unwirksam. Sie hätte, ebenso wie das Grundstücksgeschäft, notariell beurkundet werden müssen.
Kein Kaufvertrag – keine Reservierungsgebühr

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