Recht – Nicht selten müssen sich deutsche Gerichte mit Nachbarschaftsstreitigkeiten beschäftigen. In einem Fall ging es um eine Kamera und eine Kameraattrappe, die laut Gericht die Persönlichkeitsrechte eines Hausbesitzers verletzten und daher entfernt werden mussten.
Ein Nachbar hatte unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine Kameraattrappe in einem Haselnussstrauch installiert, die auf das Gründstück nebenan zeigte. In die selbe Richtung richtete er das Objektiv einer echte Kamera, die er in einem Fenster im Erdgeschoss seines Hauses aufstellte. Der derartig überwachte Nachbar fühlte sich gestört und verlangte die Beseitigung beider Kameras. Das Landgericht Koblenz gab ihm recht.
Laut ständiger Rechtssprechung greift eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Danach steht jedem das Recht der informationellen Selbstbestimmung zu. Das bedeutet, dass jeder Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden kann, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbaren möchte. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder angrenzende öffentliche Bereiche, noch benachbarte Privatgrundstücke von Kameras erfasst werden.
Das Prinzip ist auch für die Kameraattrappe anzuwenden, wie die Richter feststellten: Dadurch könne ein „Überwachungsdruck” entstehen, da die Überwachung des Grundstückes objektiv ernsthaft zu befürchten ist.