Recht – Es wird sich noch keine Fakultät direkt damit beschäftigt haben, aber der Verdacht liegt schon nahe: Mit jedem Kilometer Reichweite steigt die Akzeptanz von Elektroautos. Wobei die stetig wachsende Produktpalette auch das Ihre dazutun mag. Kurzum: Immer mehr Elektroautos kurven lautlos und abgasfrei durch die Straßen – „getankt“ wird entweder an öffentlichen Ladeplätzen (Weilheimer dürfen hier weiterlesen ) oder bequem an der Wallbox in der heimischen Garage. Doch was machen eigentlich Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus mit gemeinsamer Tiefgarage?
Das Landgericht Stuttgart musste sich kürzlich mit dieser Frage auseinandersetzen. Die Antwort: Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentümergesetz angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Wie das konkret aussehen kann, entscheidet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei ordnungsmäßiger Verwaltung nach eigenem Ermessen. „Der einzelne Wohnungseigentümer hat mithin keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der betreffenden baulichen Veränderung“, so das Gericht.
Vor Gericht gegangen war ein Streit zwischen einem Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hinsichtlich des Einbaus einer Ladestation auf den Parkplätzen eines Gebäudekomplexes. Die Streitfrage: Wie sollte eine Ladeinfrastruktur für das Gebäude realisiert werden? Während der Eigentümer sein eigenes Konzept umsetzen wollte, beauftragte die WEG eine Firma mit der Planung eines Gesamtkonzepts zum Betreiben von Ladepunkten. Der Eigentümer wollte deren Ergebnis nicht abwarten und zog vor Gericht – ohne Erfolg.