Recht– Die Miete setzt sich gewöhnlich aus zwei Posten zusammen: Mietpreis und Nebenkosten. Zu den Nebenkosten gehören Gebühren und Ausgaben, die der Vermieter bezahlt und dann auf den Mieter umlegt. Gemäß dem Deutschen Mietrecht – genauer: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Paragraf 535 – kann er das allerdings nur mit bestimmten Kosten tun. Umlagefähig sind unter anderem Ausgaben für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Beleuchtung, Gartenpflege, Kaminkehrer oder Versicherungen. Außerdem kann er die Grundsteuer anteilsmäßig weitergeben.
Das gilt unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche oder private Mieter handelt. Während für Privatpersonen Miete in die eigene Vermögenssphäre gehört, ist sie für Unternehmen eine Betriebsausgabe. Sie ist einschließlich der Nebenkosten auch bei der Gewerbesteuerberechnung zu berücksichtigen. Das hat der der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im konkreten Fall ging es um einen Unternehmer, der ein Bürogebäude für seinen Betrieb anmietete. Laut Mietvertrag hatte er neben weiteren Kosten auch die anfallende Grundsteuer zu zahlen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlungen als Bestandteil der Miete. Damit ist der Betrag auch bei der Gewerbesteuerberechnung zu berücksichtigen. Ein Achtel der im Veranlagungszeitraum getätigten Mietzahlungen für die Nutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist dem Gewinn bei der Gewerbesteuerberechnung hinzuzurechnen, sofern die Aufwendungen den Gewinn vorher gemindert haben. Der BFH stimmte damit dem Ansatz des Finanzamts zu.
Unter den Mietaufwendungen sind also nicht nur die reinen Mietzahlungen zu verstehen, sondern auch umgelegte Kosten wie die Grundsteuer.