Recht – Wie jedes Jahr kommt es in den ersten warmen Wochen vermehrt zu Beschwerden, Unstimmigkeiten und sogar Streitigkeiten unter Nachbarn. So unterschiedlich die Menschen, so verschieden sind ihre Bedürfnisse. So wie für den einen ein geselliger Grillabend mit Freunden zum Wochenende gehört, liebt ein anderer eine schnelle Bratwurst zum Kaltgetränk nach Feierabend. Was wiederum jene auf die Barrikaden treibt, für die beissender Feuerrauch, markanter Bratgeruch und arg maskulines Gebahren zwischen Feuerschale und Kühltasche zu den weniger schönen Dingen des Lebens gehört.
Der Gesetzgeber äußert sich an dieser Stelle eindeutig: Wer grillt, hat erstmal Recht. Grillen im Hof, im Garten oder auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Auch, was eine zumutbare Grillfrequenz ist, hat noch kein Paragraph genau definiert. Aber Achtung: Wie für alle Lebensbereiche gilt auch und gerade beim Grillen das Gebot der Rücksichtnahme. Außerdem können in Hausordnung oder Mietvertrag genaue Bestimmungen zum Grillen enthalten sein.
Es gibt Gerichtsurteile, die einen Rückschluss darauf zulassen, wie sich Rücksichtnahme konkret darstellen kann: Die Richter des Landgerichts München I haben beispielsweise entschieden, dass es zu unterlassen ist, an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat zu grillen.
Es gilt wie immer die goldene Regel: Wer miteinander redet, streitet nicht. Experten empfehlen, die Nachbarn grundsätzlich immer über einen bevorstehenden Grillabend oder eine Grillparty zu informieren. Und wer weiß? Vielleicht kommen sie ja sogar auf eine Bratwurst vorbei. So wird nicht nur der Abend, sondern die Nachbarschaft gut.
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