Recht – Es ist nicht üblich, dass Vermieter laufende Mietverhältnisse kündigen dürfen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn Vermieter ihr Eigentum selbst bewohnen möchten. Das gilt gleichermaßen für vermietete Häuser und Wohnungen. Die so genannte Eigenbedarfskündigung ist sicherlich der bekannteste Grund, wieso Mieter meist unerwartet aus ihren Mietverhältnissen entlassen werden.
Grundsätzlich regelt das Mietrecht, dass „berechtigtes Interesse“ gegeben sein muss, um ein Mietverhältnis kündigen zu können. Ein solches Interesse liegt laut Mietrecht vor, wenn ein Vermieter seine Wohnung oder sein Haus ab sofort selbst bewohnen möchte. Außerdem darf er kündigen, wenn Angehörige seiner Familie oder seines Haushalts einziehen möchten.
Die Bundesgerichtshof hat nun klar festgelegt, welche Personen damit gemeint sind. „Familienangehörig“ sind demnach Menschen, denen vor dem Gesetz auch Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht. Dazu gehören: Verlobte, Ehegatten, Ex-Ehegatten, Lebenspartner und auch ehemalige Lebenspartner sowie alle, die mit dem Eigentümer in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind. Seitenlinien werden maximal bis zum dritten Grad einer Verwandtschaft oder bis zum zweiten Grad einer „Schwägerschaft“ berücksichtigt.
Im vorliegenden Fall war zu klären, ob ein Cousin, der per Eigenbedarfskündigung in eine Eigentumswohnung ziehen sollte, zu besagtem privilegierten Personenkreis gehört. Die Richter entschieden dagegen. Ein Cousin habe kein Zeugnisverweigerungsrecht, auch dann nicht, wenn wie in diesem Fall zum Vermieter ein enge persönliche Bindung bestehe.