Recht – So unterschiedlich die Menschen, so unterschiedlich sind ihre Bedürfnisse. Während sich E-Auto-Besitzer tendenziell eher mehr öffentliche Ladepunkte wünschen, können sie anderen ein Dorn im Auge sein. Zumindest dann, wenn sie vor dem eigenen Grundstück stehen. So geschehen im Fall eines Hauseigentümers, der es nicht hinnehmen wollte, dass vor seinem Grundstück eine Ladesäule aufgestellt wurde.
Mit einem Eilverfahren versuchte er, sich dagegen zu wehren. Er stützte seine Argumentation darauf, dass sich sein Haus und die Ladesäule davor in einem reinen Wohngebiet befinden. Durch das Anhalten und Abfahren von Autos sowie zu erwartendes Türenschlagen der Autobesitzer seien erhebliche Lärmbelästigungen zu befürchten. Die Richter lehnen seinen Antrag ab.
Er zog vor das nächsthöhere Gericht, in diesem Fall das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, das sich dann mit seinem Anliegen zu beschäftigen hatte. Auch hier scheiterte der Hauseigentümer. Die Begründung der Richter: Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch einer am öffentlichen E-Ladesäule würden Beeinträchtigungen entstehen, die von Anliegern als zumutbare sozialadäquate Belastungen zu dulden sind. Sie ergeben sich aus dem allgemeinen öffentlichen Gebrauch der Straße und seien dadurch rechtlich zulässig. Auch in einem reinen Wohngebiet, so die Richter, gebe es keinen Anspruch auf absolute Stille in der Nachtzeit.