Corona: Fehlende Mieteinnahmen und das Finanzamt

Recht – Nicht nur Mieter können von wirtschaftlichen Problemen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, betroffen sein. Auch Vermieter können durch fehlende Mieteinnahmen finanzielle Ausfälle oder Nachteile haben. Bei einem Treffen berieten Bund und Länder, wie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verfahren werden soll, wenn Mieteinnahmen aufgrund der Pandemie wegfallen.

Die Ergebnisse lauten wie folgt: Für den Fall, dass der Vermieter seinem Mieter Zahlungen ganz oder teilweise erlässt, darf durch das Finanzamt keine verbilligte Vermietung zugrunde gelegt werden. Das hätte zur Folge, dass beim Werbungskostenabzug gekürzt werden müsste. Eine verbilligte Vermietung würde den Schluss zulassen, dass der Vermieter keine Einkunftserzielungsabsicht mehr hat. Deren Beurteilung muss unabhängig von dem Mieterlass stattfinden. Sollte die Einkunftserzielungsabsicht aber bereits vor Corona verneint worden sein, so wird diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht oder geändert. 

Lag bereits in den Vorjahren eine verbilligte Vermietung vor, so ist der ursprünglich ermittelte Prozentsatz für den Werbungskostenabzug weiter anzuwenden. Eine Neuberechnung, die eventuell einen niedrigeren Werbungskostenabzug begründet, braucht es nicht. 

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