Bebauungsplan: Freier Bergblick muss nicht geschützt werden

Recht– Eine gute Immobilie, so lautet eine alte Makler-Weisheit, hat drei Vorteile: Lage, Lage und Lage. Entsprechend werben Immobilienbüros häufig mit Standortvorteilen. Ein Klassiker ist der unverbaute Berg-, See- oder Meerblick. Die gute Aussicht macht aus einer maroden Hütte zwar noch lange keine moderne Luxus-Villa, verleiht aber auch einem einfachen Häuschen am Ortsrand Charme. Nun wäre es natürlich wünschenswert, dass der schöne Blick dauerhaft zum Haus gehört wie die sonnige Terrasse oder der weitläufige Garten. Das muss nicht immer so sein, wie ein aktuelles Urteil nahelegt. 

Gemeinden müssen beispielsweise den schönen Ausblick nicht im Blick haben, wenn sie einen Bebauungsplan aufstellen. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (OVG) in einem aktuellen Beschluss. Dabei ist der Eigentümer eines Grunstücks mit Einfamilienhaus gegen einen Bebauungsplan vorgegangen.  Dieser sah vor, dass auf neuen Wohnbauflächen Einzel- und Doppelhäuser in einem Abstand von etwa elf Meter zur Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen. Dagegen stellte der Nachbar Normenkontrollanträge beim OVG. Die Anträge begründete er damit, dass im Zuge der Bebauung die bisherige Aussicht auf einen Acker und das weit entfernte Wesergebirge wegfallen würde. 

Er scheiterte damit. Der freie Blick in die Landschaft und der Erhalt des Landschaftsbildes seien gegebenenfalls keine Belange, die eine Stadt oder Gemeinde in ihrer Abwägung zur Änderung eines Bebauungsplans berücksichtigen muss, so die Entscheidung der Richter. 

Teile diesen Beitrag:
Nach oben scrollen