Bausparer: Wann dürfen Bausparkassen Entgelte verlangen?

Recht– Bausparkassen dürfen für die Kontoführung auch in der Anspar-Phase kein Entgelt verlangen. So lautet ein aktuelles Urteil, gesprochen von den Richtern des Oberlandesgerichts Celle. 

Im vorliegenden Fall hatte eine Bausparkasse in ihren allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eine Klausel festgelegt, nach der für jedes Konto ein „Jahresentgelt“ von 12 Euro fällig wird. Nach Ansicht der Richter widerspricht es dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages, eine Abgabe für die Kontoführung in der Ansparphase zu erheben. Gemäß ihrer Begründung ist der Bausparkunde in dieser Zeit ein Darlehensgeber, der nach gesetzlicher Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schuldet. Zudem verwalte die Bausparkasse die Konten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen müsse. „Der Bausparkunde erhält durch diese Leistungen der Bausparkasse schließlich ebensowenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil, sondern nur das, was nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwartet werden darf“, so die Richter.

Da Revision eingelegt wurde, ist das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

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