Bauherren müssen Rücksicht nehmen – mit Grenzen

Recht – Die geltenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichten zur Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen von anderen. Das bedeutet, dass man nicht nur manches lassen sollte, was Nachbarn stören kann. Im Einzelfall muss man auch aktiv werden und handeln, um eine Störung zu beseitigen. Ebenso muss man im Interesse des Nachbarn unter Umständen Beeinträchtigungen dulden.

Wo sich eine solche Grenze befindet, hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu entscheiden. In einem konkreten Fall ging es um den Bau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten. Der Nachbar sah darin einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Aus dem geplanten Haus würde freier Blick auf sein Grundstück möglich sein, so seine Argumentation – das wollte er nicht hinnehmen. 

Das Gericht stellte fest, dass der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks nicht beanspruchen kann, dass ihm auf den Freiflächen seines Grund und Bodens ein Bereich bleibt, der nicht einsehbar ist. Die Richter argumentierten folgendermaßen: Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in vielen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen.

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