Bäume fällen ist auch Gartenpflege

Recht– Auch fortgeschrittene Gartenbesitzer und Hobbygärtner werden sich angesichts dieser Meldung wundern: Eine Baumfällung gehört in den Bereich „Gartenpflege“ – zumindest, wenn es nach dem Mietrecht geht. Nun mag es unumstritten sein, dass das Fällen einer morschen Eiche in der Praxis eine fundamental andere Betätigung darstellt wie das Mähen von Rasenflächen, das Stutzen von Büschen oder das Schneiden von Hecken – vor dem Mietrecht aber ist alle Gartenpflege gleich.

In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Kosten zum Betrieb von Haus und Garten gehören und bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag auf den beziehungsweise die Mieter umgelegt werden können. Dazu gehören unter anderem auch die Kosten der Gartenpflege. Und die sind folgendermaßen definiert:

  • Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen,
  • Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und
  • Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.

In einem Fall, der in München vor dem Landgericht landete, bestätigten die Richter, dass zur Gartenpflege durchaus auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes gehört. Die entstehenden Kosten sind demnach umlagefähig – zu Deutsch: der oder die Mieter müssen dafür aufkommen. 

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