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Rauchwarnmelder: Erneuerung rechtfertigt keine Mieterhöhung

Rauchwarnmelder: Erneuerung rechtfertigt keine Mieterhöhung

17. Oktober 2025
Anders als deren erstmaliger Einbau stellt die Erneuerung keine technische Verbesserung der Wohnung dar – eine Mieterhöhung auf dieser Basis ist deshalb nicht gestattet.

Recht – Seit Anfang des Jahres herrscht bundesweite Einigkeit, was den Einbau und die Wartung von Rauchmeldern angeht (hier gehts zum Magazinbeitrag). Sie in Wohnräumen zu installieren, ist eine verbindliche Pflicht. Das bewog so manche Vermieter dazu, die Miete zu erhöhen – was vom Mietrecht gedeckt ist. Ihr Einbau ist eine technische Verbesserung und somit eine Modernisierung der Wohnung. 

Anders sieht es aus, wenn Vermieter in die Jahre gekommene Rauchmelder austauschen. Anders als deren erstmaliger Einbau stellt die Erneuerung keine technische Verbesserung der Wohnung dar – eine Mieterhöhung auf dieser Basis ist deshalb nicht gestattet. Ein aktuelles Gerichtsurteil besagt: „Der Vermieter ist aufgrund einer solchen Erneuerungsmaßnahme deshalb auch dann nicht zu einer Erhöhung der Miete berechtigt, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung des Mieters mit Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat.“

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