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BGH: WEG muss Klima-Splitgerät grundsätzlich genehmigen

BGH: WEG muss Klima-Splitgerät grundsätzlich genehmigen

18. August 2026
Am obersten Gericht der Bundesrepublik wurde es sommerlich – so sommerlich es vor Gericht eben werden kann. Es wurde in höchster Instanz darüber diskutiert, ob ein Wohnungseigentümer von seiner WEG verlangen kann, den Einbau einer Split-Klimaanlage zu erlauben.

Recht – Der aktuelle Sommer zeigt es überdeutlich: Künftig wird man sich auch nördlich der Alpen nicht mehr nur ums Heizen von Gebäuden Gedanken machen müssen. Auch der Kühlung von Gebäuden wird vermehrt Bedeutung zukommen. Während in Neubauten mit Wärmepumpen und Flächenheizungen perfekte Bedingungen dafür geschaffen werden können, müssen Bewohner von Altbauten individuelle Lösungen nachrüsten. Während ein klassischer Ventilator zwar Erleichterung verschafft, aber nicht wirklich kühlt, können mobile Klimaanlagen helfen. 

Technische Lösungen

Steckerfertige Monoblock-Geräte können Räume kurzfristig abkühlen, bleiben aber eine wenig effektive beziehungsweise effiziente Notlösung, da durch das geöffnete Fenster warme Luft nachströmt. Mehr Sinn hat der Einbau eines Split-Gerätes, das aus zwei Einheiten besteht, die mit einem Schlauch verbunden sind. Zwar gibt es Geräte, die – vergleichbar mit dem Abluftschlauch eines Trockners – einem leicht geöffneten Fenster auskommen. Eine nachhaltige Lösung erfordert aber eben doch einen Wanddurchbruch: Mit einem Schlauch verbunden, kühlt das Gerät im Inneren des Wohnraums die Luft herunter, die Außeneinheit gibt sie ab. An dieser Stelle wird es interessant – und zwar für Mieter und Eigentümer von Wohnungen gleichermaßen. Eine bauliche Veränderung bedarf jeweils der Zustimmung des Vermieters oder der Wohneigentümergemeinschaft (WEG). 

Der Streitfall

Berliner Wohnungseigentümer hatten gegen ihre WEG geklagt, die ihnen den Einbau solcher Geräte verboten hatte. Gegen die Optik – man kennt den Anblick aus südlichen Urlaubsländern – hatte die WEG nichts einzuwenden. Vielmehr äußerte sie Bedenken hinsichtlich entstehender Geräusche. Das zuständige Amtsgericht gab den Eigentümern Recht, die WEG zog eine Instanz höher. Als das Landgericht Berlin II das Urteil des Amtsgerichts bestätigte, ging die WEG vor das höchste Zivilgericht, den Bundesgerichtshof (BGH). Das Urteil: die Split-Klimageräte dürfen eingebaut werden. 

Die Richter stellten diesen Beschluss auf folgendes Fundament: Mit der Novelle des WEG Ende 2020 wollte der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern, den baulichen Zustand ihrer Anlagen an die sich stetig ändernden Gebrauchsbedürfnisse anzupassen. Die möglichen folgenden Auswirkungen solcher Veränderungen stehen auf einem anderen Blatt. Stark verkürzt ausgedrückt: Der Einbau ist eine Sache; seine Folgen eine andere. „Gerade, weil Immissionen vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten des bauwilligen Wohnungseigentümers abhängen werden, ist es im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung abzuwarten, wenn nicht zwingend zu beseitigende spätere Störungen bereits im Vorfeld des Einbaus feststehen“, so die Richter. Sollte die Nutzung der Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die nicht hinzunehmen sind und Richtwerte überschreiten, könnten die betroffenen Nachbarn Abwehransprüche stellen. „Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der Klimaanlage nicht ausgeschlossen. Sache des störenden Wohnungseigentümers wäre es dann, die Störung zu beheben, wobei allerdings die Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden kann und es vorrangig zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen kommen wird.“

Damit gilt: Grundsätzlich müssen WEG dem Einbau von Split-Klimaanlagen zustimmen. Etwaige Folgen wie Geräuschentwicklung dürfen für die Genehmigung keine Rolle spielen. 

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