Recht – Es gibt Menschen, denen der süddeutsche Sprachraum „Handschlagqualität“ attestiert. Diese hohe Form des Respekts gilt jenen, die für Ehrlichkeit und Verlässlichkeit geschätzt werden. Ihr Wort oder eben Handschlag gilt wie ein geschriebener Vertrag. Was aber wird, wenn solche Menschen einmal nicht mehr sind? Eine Folge dieser Frage führte kürzlich zu einer Verhandlung vor dem Landgericht (LG) Frankenthal, in der es um das Notwegerecht ging.
Vor gut 30 Jahren hatte eine Grundstückseigentümerin im hinteren Teil ihres Grundstücks eine Garage errichtet. Die Zufahrt, so war es mit ihrem Nachbarn ausgemacht, war nur über dessen Hof möglich – was dieser völlig in Ordnung fand. Da besagter Nachbar offenbar Handschlagqualität hatte, wurde diese Vereinbarung nie schriftlich festgehalten. Die eine verließ sich auf das Wort des anderen. Als der Hof verkauft wurde, untersagten die neuen Eigentümer der Nachbarin die Durchfahrt zur Garage. Die Garagenbesitzerin sah sich nunmehr an der Nutzung der Garage gehindert, berief sich auf die ursprüngliche Vereinbarung und machte daneben auch ein Notwegerecht für sich geltend.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Zusagen von Vorbesitzern sind für neue Eigentümer nicht bindend. Im Grundbuch, so das Gericht, sei nichts dazu eingetragen. Auch ein Notwegerecht bestehe nicht, denn das Grundstück sei weiterhin erreichbar. Lediglich die Garage könne nicht mehr mit einem PKW angefahren werden. In der Regel setze die ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung bei einem Wohngrundstück auch dessen Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ausreichend sei aber, dass es an irgendeiner Stelle angefahren und der Eingangsbereich mit sperrigen Gegenständen betreten werden kann. Das war in dem Fall gegeben.
Experten empfehlen, derartig wesentliche Abmachungen schriftlich festzuhalten. In diesem Fall hätte beispielsweise ein so genanntes Wegerecht von einem Notar im Grundbuch eingetragen werden können. Dazu muss kein Grund gekauft werden; vereinbart werden normalerweise einmalige oder wiederkehrende Entschädigungszahlungen. Natürlich kommt das Honorar für den Notar hinzu, was im Normalfall auch der Begünstigte übernimmt – aber auch das ist, wie die Höhe der Entschädigung, Verhandlungssache.



