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Nebenkosten: Wer zahlt, der darf auch prüfen

Nebenkosten: Wer zahlt, der darf auch prüfen

17. Oktober 2025
Es genügt das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.

Recht – Mit Rechten gehen bekanntlich Pflichten einher. Andersrum gilt das aber genauso: Mieter haben die Pflicht, zu ihrer Miete Nebenkosten wie etwa einen Anteil an der Grundsteuer, Kosten für die Kaminreinigung oder Müllabfuhr zu übernehmen. Daraus ergibt sich aber auch das Recht, Einsicht in die dazugehörigen Zahlungsbelege zu erhalten. Dadurch können Mieter möglicherweise die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge überprüfen. 

Makler und Hausverwalter wissen von Fällen zu berichten, dass Vermieter von ihren Mietern verlangen, ein „besonderes Interesse“ darzulegen. Das dürfen sie nicht. Es genügt das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.

Das, so belegt eine aktuelle Rechtsprechung, gilt auch für die Einsichtnahme in die Zahlungsbelege, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungsprinzip abrechnet oder bei den unterschiedlichen Betriebskostenarten teils die eine, teils die andere Abrechnungsmethode anwendet. Beim Leistungsprinzip, das auch Zeitabgrenzungs- oder Verbrauchsprinzip genannt wird, sind diejenigen Betriebskosten abzurechnen, die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum angefallen sind. Nach dem Abflussprinzip, das auch „Abrechnung nach Rechnungen“ oder „Ausgabenabrechnung“ genannt wird, können Vermieter sämtliche Kosten, die sie im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu tragen hatten, abrechnen. 

Wenn Sie das Thema „Nebenkostenabrechnung“ interessiert, können Sie gleich hier weiterlesen: https://www.anders-wohnen.com/anders-wohnen-magazin/baeume-faellen-ist-auch-gartenpflege/

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