Recht – Wohnungseigentümer, die eine Dachterrasse auf dem Gebäude eines Mehrparteienhauses besitzen, müssen für deren Instandhaltung aufkommen. Das wurde kürzlich gerichtlich bestätigt.
Im speziellen Fall ging es um eine Wohnanlage, die instand gesetzt werden sollte. Auf dem Dach des Hauses befindet sich eine Terrasse, die allein einem Eigentümer zur Verfügung steht – aber nicht direkt an seine Wohnung angeschlossen ist. Der Eigentümer ließ prüfen, ob eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile „die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß der Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia)“ auf dessen Kosten instandzuhalten sind, auch auf besagte Dachterrasse anzuwenden ist. Ist sie, beschied das Gericht. Der Sinn einer solchen Regelung in der Teilungserklärung, so die Begründung, liege bei Balkonen oder Loggias darin, dass die übrigen Wohnungseigentümer von der Verpflichtung zur Instandhaltung aller Balkonteile befreit sein sollen, weil es sich dabei um die Sonderausstattung einer Wohnung handelt.
Bei Terrassen im Dach einer Anlage sei das nicht anders. Auch ein Freisitz, der nicht direkt mit einer Wohnung verbunden ist, bietet dem Bewohner ähnlich einem Balkon oder einer Loggia die Möglichkeit im Freien zu sitzen, ohne das Gebäude verlassen zu müssen.