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Kosten für die Gartenpflege sind Betriebskosten

Kosten für die Gartenpflege sind Betriebskosten

17. Oktober 2025
Ein Garten kann etwas Wunderbares sein. Er kann Raum für Entspannung, ein Ort für Erholung und im Idealfall sogar ein Rückzugsgebiet für Pflanzen und Tiere sein. Voraussetzung natürlich, er ist gepflegt.

Garten– Ein Garten kann etwas Wunderbares sein. Er kann Raum für Entspannung, ein Ort für Erholung und im Idealfall sogar ein Rückzugsgebiet für Pflanzen und Tiere sein. Voraussetzung natürlich, er ist gepflegt. Während sich Gartenbesitzer selber um die Pflege ihres Gartens kümmern, wird die Sache etwas komplizierter, wenn es sich bei der Anlage um eine gemeinschaftlich genutzte Gartenfläche eines Mietshauses handelt. 

Dann nämlich können die Kosten für die Pflege auf die Mieter umgelegt werden. Die Voraussetzung dafür ist natürlich, dass dieser Passus im Mietvertrag verankert ist. Es wird dabei nicht differenziert, ob die jeweiligen Mieter den Garten oder Gartenanteil selbst nutzen können. Dahinter steckt folgende Logik: Eine gepflegte gemeinschaftliche Gartenfläche verschönert ein Wohnanwesen und ist daher grundsätzlich geeignet, die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern. Diese gesteigerte Wohnqualität wird auch Mietern zuteil, die den Garten nicht nutzen oder nutzen können. Im Umkehrschluss beeinträchtigt ein vernachlässigter Garten den Gesamteindruck eines Wohnanwesens und setzt damit auch den Wohnwert für die im Wohnanwesen lebenden Mieter herab. 

Anders verhält es sich bei Gartenflächen, die dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen Nutzung vermietet sind – die Betonung liegt dabei auf „alleinig“. An den Kosten für deren Pflege darf auch niemand beteiligt werden, der sie nicht nutzen darf. 

Zur den Kosten für Gartenpflege gehören laut der Betriebskostenverordnung: die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, die Kosten der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und die Kosten der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.

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